10. Juli 2023 (aktualisiert am 21. September 2024) Lesenswert
Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich als redaktioneller Überblick über das Thema und stellt keine Rechtsbelehrung oder -beratung dar. Für rechtliche Fragen und spezifische Informationen zum Impressum empfehlen wir immer, eine professionelle Rechtsberatung einzuholen.
Laut § 5 TMG (Telemediengesetz) sind Unternehmen im Internet dazu verpflichtet, bestimmte Informationen für Kunden leicht erkenntlich auf ihrer Webseite bereitzustellen. Doch wer ist davon genau betroffen? Und welche Informationen muss ein Impressum beinhalten?
Das Impressum dient als eine virtuelle Visitenkarte, das vor allem mehr Transparenz für Besucher einer Webseite bieten soll. Durch das Impressum können sie schnell einsehen, wer für den Inhalt sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen der Seite die Verantwortung trägt. Sie können den Betreiber kontaktieren und unter Umständen rechtliche Schritte gegen ihn einleiten.
Rund 90 % der Webseiten in Deutschland sind dazu verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen. § 5 TMG definiert, dass Betreiber für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" den Nutzern bestimmte Informationen dauerhaft und leicht zur Verfügung stellen müssen.
Diese Regel gilt auch dann, wenn der Webseitenbetreiber nicht direkt mit der Seite Geld verdient, diese jedoch mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Der Paragraf betrifft somit neben Unternehmen auch Selbstständige und Freiberufler. Dementsprechend sind nicht nur Unternehmenswebseiten oder Onlineshops vom Telemediengesetz betroffen, sondern auch Blogs, Social Media Auftritte, Newsletter oder E-Mail-Signaturen.
Paragraf 5 des Telemediengesetzes definiert darüber hinaus, welche Informationen von der Impressumspflicht betroffene Webseitenbetreiber den Nutzern für ein rechtssicheres Impressum zur Verfügung stellen müssen:
Name und Anschrift: Hier unterscheiden sich die Anforderungen, je nachdem, ob es sich um eine natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft handelt. Bei natürlichen Personen muss mindestens ein ausgeschriebener Vorname und Nachname enthalten sein. Unternehmen müssen die Firmenbezeichnung, die Rechtsform (z.B. GmbH, AG oder OHG) sowie den Firmensitz aufführen. Ein Postfach reicht nicht aus. Die Anschrift enthält die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Zusätzlich muss mindestens ein Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten Person enthalten sein, beispielsweise die Namen der Geschäftsführer des Unternehmens.
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme: In erster Linie müssen Sie eine E-Mail-Adresse angeben, über die Nutzer Sie erreichen können. Eine Telefonnummer ist für das Impressum einer Webseite nicht zwingend verpflichtend, wirkt jedoch für Websitebesucher seriöser und ist daher auf vielen Webseiten enthalten.
Zuständige Aufsichtsbehörde: Bestimmte Berufsgruppen wie Makler oder Versicherungen sind dazu verpflichtet, die Internetseite und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben, damit Kunden einen Ansprechpartner haben, wenn der Betreiber gegen seine Berufspflicht verstößt.
Register- und Registernummer: Wenn Unternehmen in ein öffentliches Register eingetragen sind, müssen sie dieses sowie die dazugehörige Registernummer im Impressum angeben. Darunter fallen beispielsweise Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister.
Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID: Wenn eine Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss sie auch im Impressum stehen.
Darüber hinaus gibt es weitere Informationen, die in speziellen Fällen Anwendungen finden. So müssen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in einer Abwicklung oder Liquidation befinden, Nutzer hierüber innerhalb des Impressums informieren.
Für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte oder Ärzte, gelten weitere Sonderregelungen. Diese müssen im Impressum die zuständige Kammer, ihre Berufsbezeichnung sowie den Staat angeben, in dem ihnen diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen sie die berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit aufführen.
Anbieter von Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbieten, müssen einen Verantwortlichen für die Inhalte unter Angabe des Namens und der Anschrift nennen. Bei Zeitungen wird an dieser Stelle in der Regel der Geschäftsführer oder Chefredakteur genannt.
Die Summe der gemachten Informationen nennt man auch „Anbieterkennzeichnung“, wobei die Begriffe "Impressum" und „Anbieterkennzeichnung“ austauschbar sind und das Gleiche bedeuten.
Das Telemediengesetz definiert drei Kriterien, die das Impressum erfüllen muss. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Bestenfalls sollte es mit nur einem Klick von jeder Seite erreichbar sein. Daher empfiehlt es sich auf Webseiten, einen Link zum Impressum im Header oder Footer jeder Seite zu platzieren, um Beschwerden vorzubeugen.
Sobald Ihre Webseite einen kommerziellen Hintergrund hat, zum Beispiel über einen Affiliate-Link, sind Sie zu einem Impressum verpflichtet. Jedoch kann nicht nur ein fehlendes Impressum bei den zuständigen Stellen gemeldet werden, sondern auch ein fehlerhaftes. Im Grunde kann jeder Besucher ihrer Website oder ein Wettbewerber Sie melden, wenn Sie gegen die Impressumspflicht verstoßen.
Das gängigste Mittel bei solchen Verstößen ist eine Abmahnung, die kostenpflichtig durchgesetzt werden soll. Das kann Sie im schlimmsten Fall viele tausend Euro kosten. Wenn es zu Beschwerden kommt, ist es durchaus sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten und nicht sofort die verlangte Summe zu bezahlen. Nicht wenige Anwälte haben mittlerweile ein Geschäftsmodell daraus entwickelt, gezielt nach fehlerhaften oder fehlenden Impressen zu suchen, um Abmahnungen an die Betreiber zu senden. Gleiches gilt auch für weitere verpflichtende Angaben wie Datenschutzerklärungen oder die AGB, falls Sie einen Online-Shop betreiben.
Um ein Impressum zu erstellen und somit geschützt vor potenziellen Abmahnungen zu sein, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Muster verwenden: Im Internet gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Vorlagen für spezifische Fälle, die Sie für das Erstellen des Impressums hinzuziehen und mit Ihren Informationen anpassen können.
Impressum-Generatoren: Diese Generatoren führen Sie durch die einzelnen Angaben, die für ein Impressum notwendig sind und beachten dabei die verschiedenen Sonderregelungen. Nachdem Sie diesen Prozess durchlaufen haben, erhalten Sie die fertige Vorlage, die Sie auf Ihrer Webseite einfügen können.
Rechtsanwalt: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, haben Sie die Möglichkeit, auf einen Anwalt zurückzugreifen, der Sie bei der Erstellung Ihres Impressums unterstützt. Das bedeutet zwar speziell für kleine Websitebetreiber nicht unerhebliche Kosten, ist jedoch vor allem dann sinnvoll, wenn für Ihren Fall bestimmte Besonderheiten beachtet werden müssen.
Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass Nutzer durch das Impressum eine verantwortliche Person erreichen können. Speziell kleine beziehungsweise private Betreiber haben aber oft keine geschäftliche Anschrift. Das heißt, dass sie gezwungenermaßen ihre Privatadresse im Impressum angeben müssen. Leider nutzt nicht jeder Besucher Ihrer Webseite die Angaben im Impressum für ihren eigentlichen Zweck. So gibt es immer wieder Fälle, in denen sich Menschen einen Spaß mit der angegebenen Adresse erlauben, unabhängig davon, ob es sich um eine Person öffentlichen Interesses oder einen kleinen, unbekannten Websitebetreiber handelt. Dabei kann es sich um harmlose Aktionen wie Bestellungen an die Adresse handeln, jedoch kann es vereinzelt auch zu Stalking oder schlimmerem führen. Dementsprechend haben Betreiber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Privatadresse nicht öffentlich im Internet angegeben ist.
Betreiber haben für dieses Szenario verschiedene Möglichkeiten, damit sie nicht die eigene Privatadresse im Impressum angeben müssen und trotzdem eine ladungsfähige Adresse vorweisen können:
Freunde oder Bekannte: Wenn Sie Freunde oder Bekannte haben, die beispielsweise eine eigene Firma besitzen, haben Sie die Möglichkeit, diese in Ihrem Impressum anzugeben. Dafür müssen Sie zuerst Ihren Vor- und Nachnamen angeben und in der zweiten Zeile den Namen des Unternehmens oder des Bekannten mit dem anführenden Zusatz "c/o".
Rechtsanwalt: Um Ihre Privatadresse zu schützen, können Sie ebenfalls die Adresse eines Rechtsanwalts mit dem anführenden Zusatz "c/o" verwenden. Hier fallen jedoch möglicherweise Gebühren an, die für diesen Service berechnet werden.
Virtuelle Adresse: Mittlerweile gibt es diverse Anbieter, die einen solchen Service anbieten. Postalische Sendungen, die an der Adresse eingehen, werden an Sie weitergeleitet. Für diese Dienstleistung fallen allerdings entsprechende monatliche Kosten an, die mit der Bearbeitung Ihrer Post verbunden sind. Wenn Sie beispielsweise auch die Annahme von Paketen an dieser Adresse wünschen, müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen.
Co-Working-Spaces: Auch Co-Working-Spaces können als Adresse in Ihrem Impressum dienen, unabhängig davon, ob Sie dort einen festen oder flexiblen Platz haben. Zu beachten ist, dass Sie auch hier den entsprechenden anführenden Zusatz "c/o" einfügen müssen.
Für die schnelle Kommunikation mit Kunden und Interessenten ist es natürlich nützlich, eine Telefonnummer im Impressum aufzuführen. Aber auch an dieser Stelle ist es oft ratsam, nicht die private Rufnummer zu verwenden. Zum einen haben Sie so eine klare Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Anliegen, zum anderen können Sie ähnlichen Missbrauch wie mit der Adresse vermeiden.
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