06. Juni 2017 (aktualisiert am 02. Oktober 2020) Erstellt von Kim Reichl Technik
Seit dem 01.06. ist durch den Beschluss der Bundesnetzagentur das neue Gesetz der Telekommunikations-Transparenzverordnung (TK-Transparenzverordnung) in Kraft getreten.
Wie der Name schon sagt, geht es um mehr Transparenz für den Kunden in Telekommunikationsverträgen. Der wesentliche Aspekt des Gesetzes ist, dass dem Verbraucher - zusätzlich zu seinem Vertrag - eine einfache und verständliche Übersicht zu Vertragsfragen ausgehändigt wird. Dabei kann diese auch mehrere Seiten lang sein. Essentiell dabei ist jedoch, dass das Produktinformationsblatt für den Kunden übersichtlich und verständlich lesbar sein soll und über die Konditionen des abgeschlossenen Vertrags informieren muss. Die TK-Transparenzverordnung gilt für Mobilfunk-Laufzeitverträge, Prepaid-Karten sowie für Festnetzverträge.
Das einfach gestaltete Informationsblatt klärt über die genauen Konditionen des abgeschlossenen Vertrages auf. Einzelne Vertragsbedingungen wie die Inklusiv-Minuten des Kunden sowie welche Kosten entstehen, wenn diese aufgebraucht sind, müssen ebenso dargestellt werden, wie auch ab welchem Verbrauch das Datenvolumen gedrosselt wird und wie sich dies für den Verbraucher auswirkt. Oft stehen die genauen Vertragskonditionen nur im Kleingedruckten. Es kommt immer wieder vor, dass der Kunde vergisst, fristgerecht seinen Altvertrag zu kündigen, um gegebenenfalls ein besseres Angebot zu erhalten oder aber den Anbieter zu wechseln. Dadurch kommt es häufig zu automatischen Vertragsverlängerungen, die den Kunden unter Umständen benachteiligen und ärgerlich sind. Dem soll die neue TK-Transparenzverordnung entgegen wirken: Telekommunikationsanbieter müssen bei Verträgen, die vor dem 1. Juni 2017 abgeschlossen wurden, nun ab dem 1. Dezember 2017 das fristgerechte Kündigungsdatum auf jede Monatsendabrechnung des Kunden aufführen.
Für Kunden, die Datenvolumina nutzen, dürfte es zudem erfreulich sein, dass dank des in Kraft setzen der TK-Transparenzverordnung die Anbieter nun eine exakte Auskunft darüber geben müssen, wie hoch die tatsächliche Daten-Übertragungsrate ist. Häufig werben die Anbieter mit „Highspeed-Internet“ von beispielsweise 50 Megabit pro Sekunde (50 Mbit/s). Jedoch wird häufig nur ein „bis zu“ (z.B. bis zu 50 Mbit/s) im Kleingedruckten angegeben, wodurch der Anbieter lediglich sagt, dass bei dem Kunden bis zu 50 Mbit/s ankommen könnten- zumindest theoretisch - dies aber nicht zwingend zutreffen muss. Dadurch zahlt der Kunde häufig für eine höhere Datenrate, die er am Ende aber gar nicht nutzen kann, da diese ihm technisch gar nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Durch das neue Gesetz wird dem Kunden eine neue Transparenz für seine Telekommunikationsverträge geboten und gleichzeitig können die Kunden besser einschätzen, welche Anbieter die attraktivsten Angebote bereit hält.