03. Januar 2022 (aktualisiert am 28. Februar 2024) Erstellt von Niklas Eckert Internet und DSL
Man schaut einen Film über einen Stream und die Auflösung ist schlecht oder das Bild wird ständig unterbrochen, Down- und Uploads nehmen eine gefühlte Ewigkeit in Anspruch und die Website öffnet sich einfach nicht. Verbraucher kennen die Probleme. Mit Inkrafttreten der TGK-Novelle am 1. Dezember 2021 können Verbraucher von den Anbietern Preisminderungen verlangen oder den Vertrag gar kündigen, wenn der Provider die zugesicherte Bandbreite nicht zur Verfügung stellen kann.
Um die Einschränkungen nachzuweisen, sind Bandbreitenmessungen nötig, die der Verbraucher selbstständig durchführen muss und die mit einem gewissen Aufwand verbunden sind - nicht zuletzt aufgrund des hohen zeitlichen Aufwandes für die Messungen.
Ein gängiges Tool stellt die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur dar, die sowohl als Desktop-App für verschiedene Betriebssysteme, als auch in Form einer mobilen App zur Verfügung steht. Der Nachweis erfolgt in Form einer Messkampagne, anhand der die tatsächlich erreichten Geschwindigkeiten ermittelt werden. Dafür sind insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen auszuführen. Es muss mindestens ein Kalendertag zwischen den einzelnen Messtagen liegen und mindestens 5 Minuten zwischen den einzelnen Messungen an einem Tag. Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages ist eine Pause von 3 Stunden einzuhalten. Die Kampagne darf eine Gesamtdauer von 14 Tagen nicht überschreiten.
Neben den zeitlichen Voraussetzungen sind gewisse Vorgaben technischer Natur zu beachten, die teils automatisch, aber auch manuell geprüft werden müssen.
Wenn das Nachweisverfahren durchgeführt worden ist und sich Abweichungen zwischen der tatsächlichen und zugesicherten Bandbreite zeigen, heißt das jedoch nicht automatisch, dass der Verbraucher Minderungsansprüche geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung der Geschwindigkeit vorliegt. Dies ist gemäß §57 Abs.4 S.1 Nr.1 TKG der Fall, wenn:
Daneben kann es sein, dass der Provider nicht für die Einschränkungen verantwortlich ist, sondern sich andere Fehlerquellen auf die Leistung des Internetzugangs auswirken. Darunter zum Beispiel:
Das Problem kann schon in der Leitung liegen, wenn beispielsweise Anschlüsse im Haus veraltet sind oder speziell in Mehrparteien-Häusern viele Nutzer an einer Kabelleitung angebunden sind und sich eine Bandbreite teilen müssen. Wenn dementsprechend viele Bewohner, gerade in Zeiten von Homeoffice oder Homeschooling, das Netz nutzen, kann es zu einer Überbeanspruchung kommen.
Der Router muss kompatibel zur Internetleitung sein, um die volle Internetgeschwindigkeit ausnutzen zu können. Ist dies der Fall, kann auch ein einfacher Neustart des Routers oder eine kurzzeitige Trennung des Routers vom Strom das Problem lösen.
Diese sollten bestenfalls ausgeschlossen werden, bevor der Anbieter mit entsprechenden Minderungsansprüchen kontaktiert wird.
Zum Bandbreitenmessung der Bundesnetzagentur geht es hier.