Die Besonderen Geschäftsbedingungen sind eine Zusammenstellung der wichtigsten administrativen Regelungen, um eine ordnungsgemäße Vermarktung der fonial Dienste zu gewährleisten. Weitere besondere Hinweise/Bedingungen, welche durch fonial im Laufe dieser Geschäftsbeziehung bekannt gegeben werden, werden bei weiterer Vermarktung durch den Partner ebenfalls Vertragsbestandteil. Weiterhin wird mit Hilfe dieser Bedingungen sichergestellt, dass eine effektive und schnelle Abwicklung der Geschäftsfälle zwischen fonial und dem Partner erfolgt.
2.1 Grundlage für eine Autorisierung als Partner ist der Abschluss eines Partnervertrages mit fonial.
2.2 Sofern der Partner für die Vermittlung der fonial Dienste Untervertreter einsetzt, so bedarf dies der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch fonial. Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Untervertreter über die Vorschriften dieser Bedingungen Kenntnis erlangt haben und diese in vollem Umfang anerkannt werden.
2.3 Sollte der Partner und/oder dessen Untervertreter fonial Dienste vertreiben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2.1 erfüllt sind, so gelten die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten als vom Partner und/oder dessen Untervertreter als anerkannt.
2.4 Es wird grundsätzlich keine Exklusivbindung vereinbart. Ein Gebietsschutz sowie ein Kundenschutz bestehen grundsätzlich nicht; umgekehrt unterliegt der Partner keinem Wettbewerbsverbot. Ungeachtet dessen, behält sich fonial das Recht vor, jederzeit Einschränkungen des Vertriebsgebietes für die Zukunft vorzunehmen und in Einzelfällen einen individuellen Kundenschutz zu gewähren. Daraus etwaig entstehende Einschränkungen und Einbußen, hat der Partner ersatzlos hinzunehmen. Abweichungen bezüglich der oben genannten Regelungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
3.1 Eine reibungslose und schnelle Bearbeitung der durch den Partner vermittelten Aufträge ist nur möglich, wenn selbige durch den Partner oder durch den vom Partner gewonnen Kunden, in der jeweils aktuell gültigen Formularfassung, mit den dazugehörigen Nachweisen vollständig und gut lesbar nach Unterzeichnung durch den Kunden/den Partner an fonial übermittelt werden.
3.2 Sofern die Voraussetzungen für die Freischaltung eines Kunden gegeben sind, insbesondere (1) der fonial die seitens des Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen, (2) der etwaige Rufnummernbestellvorgang und/oder Portierungsvorgang vollständig abgeschlossen, d.h. die jeweiligen Ortsnetzrufnummern zur Nutzung bei fonial freigeschaltet sind, richtet sich die Bearbeitungszeit nach dem jeweiligen Auftragsvolumen. Nach Abschluss des Bestellprozesses schalten wir Ihre neuen Rufnummern montags bis freitags innerhalb unserer Geschäftszeiten, jeweils eine Stunde nach Ablauf aller vorgelagerten Prozesse. Die Freischaltung portierter Rufnummer erfolgt im Laufe des dem Kunden mitgeteilten Portierungstages.
Der Partner erhält für jedes auf Basis der fonial AGB, BGB und Leistungsbeschreibung neu vermittelte und abgeschlossene Vertragsverhältnis zwischen der fonial GmbH und dem Endkunden, eine Provision nach Maßgabe folgender Regelung.
4.1 Ein Anspruch auf Zahlung einer Provision entsteht seitens des Partners nur dann, wenn der Kunde ordnungsgemäß, das heißt den Vorgaben von fonial entsprechend vermittelt wurde und es zu einem tatsächlichen Vertragsschluss zwischen fonial und dem Kunden kommt. fonial ist in der Entscheidung über die Annahme der vermittelten Kundenaufträge frei. In dem Fall, in dem fonial einen vermittelten Kundenauftrag nicht annimmt, ist fonial von der Zahlung einer Provision befreit. Nicht provisionsfähig sind Aufträge von Dritten, mit denen der Partner als juristische Person gesellschaftsrechtlich verbunden ist oder in denen Organe oder leitende Angestellte des Partners ebenfalls Organe oder leitende Angestellte sind. Nicht provisionsfähig sind zudem Aufträge von Organen und leitenden Angestellten des Partners. Ein Anspruch auf Provision besteht nicht, wenn der vermittelte Kunde Bestandskunde der fonial ist oder in den letzten 6 Monaten vor Vermittlung bereits Bestandskunde der fonial GmbH war. Wird das Vertragsverhältnis seitens des Kunden innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss ohne Verschulden von fonial gekündigt, erlischt der Anspruch auf Provision rückwirkend. Bereits an den Partner geleistete Zahlungen können zurück gefordert oder nach Möglichkeit mit den laufenden Provisionszahlungen verrechnet werden. Selbiges gilt, wenn der Kunde von einem ihm gegebenenfalls gesetzlich zustehenden Widerrufs- oder Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Für die Vermittlung von Testkunden erhält der Partner keine Provision. Der Partner erhält für solche Verträge keine Provision, die fonial –mit oder ohne Vermittlung durch Dritte- mit Kunden schließt. Kundenabschlüsse deren Ursächlichkeit in Preisaktionen begründet sind (beispielsweise durch Kundennewsletter) und somit von fonial im Rahmen von Direktmarketing initiiert wurden, sind ebenfalls nicht provisionsfähig. Läuft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine zeitlich begrenzte Preisaktion (z.B. Einstiegsangebot) während der keine einmaligen oder monatlichen Entgelte erhoben werden, so entfällt für diesen Zeitraum der Provisionsanspruch des Partners. Kundenaufträge von Kunden außerhalb des fonial Verfügbarkeitsgebietes werden zurückgewiesen und sind dementsprechend nicht provisionsfähig. Die fonial Dienste sind ausschließlich für das Marktsegment der Geschäftskunden bestimmt. Die Dienste sind nur an natürliche oder juristische Personen zu vermarkten, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (=Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Aufträge anderer Kundengruppen sind nicht provisionsfähig. Jede Zahlung an den Partner steht unter dem Vorbehalt, des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Vertrages. Bei nicht ordnungsgemäßem Zustandekommens des Vertrages, ist fonial berechtigt, geleistete Zahlungen zurück zu fordern und/oder Zahlungen bis zur endgültigen Klärung der anspruchsbegründenden Tatsachen zurückzuhalten. Entscheidend für den Provisionsanspruch ist das Datum der Freischaltung des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erlischt der Anspruch auf Provision grundsätzlich mit Beendigung des Partnervertrages. Ein Anspruch auf Provision besteht nur für jene Vertragsabschlüsse, deren Vermittlung noch vor Beendigung des Partnervertrages abgeschlossen ist und deren Freischaltung innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsbeendigung erfolgt. Alle Provisionen werden auf Grundlage des jeweils in Rede stehenden Nettoumsatzes ermittelt. fonial behält sich das Recht vor, das Provisionsmodell bei Bedarf jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, insbesondere wenn Dritte die Konditionen über die zur Erbringung der fonial Dienste unbedingt benötigten Vorprodukte/Leistungen ändern, ohne dass dadurch ein Schadensersatzanspruch seitens des Partners begründet wird.
4.2 Vereinbaren die Parteien sogenannte einmalige Provisionen, wird der Partner bei Eintritt des zwischen den Parteien definierten Ereignisses mittels einer Einmalzahlung abgefunden. Bei Folgegeschäften mit dem Kunden nach Beendigung des Partnervertrages, besteht seitens des Partners kein Anspruch auf einmalige Provisionen. Vereinbaren die Parteien wiederkehrende Provisionen, erhält der Partner, sofern kein anderer Turnus vereinbart wurde, eine monatliche Provision deren Höhe sich aus der jeweils aktuellen Provisionsübersicht ergibt.
4.3 Bei Abschluss eines Partnervertrages mit fonial, erhält der Partner Zugriff auf ein Partner-Portal. Mit Hilfe des Portals ist der Partner in der Lage, monatlich Auswertungen über die Höhe der durch ihn generierten Provisionen zu fahren. Der Partner erhält bis zum 30. des Monats, der auf den abzurechnenden Monat folgt, eine detaillierte Provisionsabrechnung im PDF-Format per Mail an die von ihm bestimmte Mail-Adresse übermittelt. Zudem besteht die Möglichkeit, die monatlichen Abrechnungen über das Portal online einzusehen und auszudrucken. Die erste Partner-Abrechnung erfolgt somit zum 30. des Folgemonats, der auf die Freischaltung des ersten durch den jeweiligen Partner vermittelten Kunden folgt.
4.4 Die in der jeweiligen Provisionsabrechnung ausgewiesenen Gutschriften sind 14 Werktage nach Abrechnungserstellung (Datum der Abrechnung) zur Anweisung an den Partner fällig. Hinsichtlich des Provisionsanspruchs wird nochmals ausdrücklich auf die Regelungen der Ziffer 4.1 verwiesen.
4.5 Die Provisionsabrechnung gilt als anerkannt, sofern der Partner nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht.
4.6 Die Auszahlung der Provisionen an den Partner erfolgt per Banküberweisung auf ein vom jeweiligen Partner zu benennendes Konto. fonial behält sich an dieser Stelle ausdrücklich das Recht der Aufrechnung vor.
4.7 Sämtliche Provisionszahlungen werden ausschließlich zwischen fonial und dem Partner abgewickelt. Wird ein Provisionsanspruch durch einen seitens des Partners eingesetzten Untervertreter begründet, leistet fonial grundsätzlich mit befreiender Wirkung an den Partner. Etwaige Provisionsansprüche des Untervertreters gegenüber dem Partner sind im Innenverhältnis dieser Parteien abzuwickeln.
4.8 fonial verfolgt mit der Vermarktung der fonial Dienste das Ziel, den Kunden dauerhaft an sich zu binden und ein regelmäßiges Gebührenaufkommen aus der Nutzung der fonial Dienste durch den Kunden zu generieren. Bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, insbesondere 1) im Verdachtsfall von fingierten, provisionspflichtigen Vertragsabschlüssen; 2) bei Vertragsabschlüssen auf der Grundlage unrichtiger Angaben (dabei ist ein fahrlässiges Verhalten ausreichend) durch den Partner und/oder dessen Untervertreter, behält sich fonial das Recht zur Einbehaltung bereits abgerechneter sowie die Rückforderung bereits geleisteter Provisionen vor. Zudem behält sich fonial das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ansprüche des Partners aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruchsgrund entstanden ist.
Der Partner wird über alle geschäftlichen Vorgänge die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit fonial bekannt werden, insbesondere über die Vermarktungsbedingungen und Provisionen, Dritten gegenüber stillschweigen bewahren. Die gleiche Verpflichtung wird der Partner etwaigen Untervertretern auferlegen. Im Übrigen gelten die Regelungen des Partnervertrages.
Der Partner wird die jeweiligen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) beachten und einhalten. Soweit der Partner auch Verträge im Sinne des § 1 Telemediengesetz (TMG) vermittelt, wird er auch dieses, insbesondere den in den §§ 11 bis 15 TMG geregelten Datenschutz, beachten. Der Partner gewährleistet zudem die vollumfängliche Einhaltung der vorgenannten Bestimmung durch seine Mitarbeiter und/oder Untervertreter.
7.1 Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter des Partners oder durch den Partner beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Kunden in Berührung kommen können.
7.2 (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. (2) Datenverarbeitung im Auftrag ist die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten durch den Partner im Auftrag von fonial. (3) Eine Weisung erfolgt regelmäßig durch die Leistungsbeschreibung im Hauptvertrag. Sie kann seitens fonial bei Bedarf jederzeit in schriftlicher Form durch eine einzelne Weisung geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
7.3 Der Partner verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag von fonial. Der Partner ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe, der Übermittlung sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich.
7.4 (1) Der Partner darf Daten nur im Rahmen der Weisungen von fonial erheben, verarbeiten oder nutzen. (2) Der Partner sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten allgemeinen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß BDSG zu. Insbesondere wird der Partner seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Anforderungen des BDSG entsprechen. Dies beinhaltet insbesondere:
(3) Der Partner stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung Daten des Kunden befassten Mitarbeiter und/oder Untervertreter gemäß BDSG verpflichtet und in die Schutzbestimmungen des BDSG eingewiesen worden sind.
(4) Der Partner unterrichtet fonial umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Kunden.
(5) Aufträge an Subunternehmer zur Datenerfassung dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch fonial erteilt werden.
(6) Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum von fonial. Der Partner hat dies sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Partner ist verpflichtet, fonial jederzeit Auskunft zu erteilen, soweit Daten und Unterlagen von fonial oder des Kunden betroffen sind. Der Partner verpflichtet sich zu einer datenschutzkonformen Vernichtung von Test- und Ausschussmaterial.
7.5 Ist fonial aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu geben, wird der Partner fonial dabei uneingeschränkt unterstützten, diese Informationen bereit zu stellen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass fonial den Partner hierzu schriftlich auffordert.
7.6 fonial kann sich nach vorheriger Anmeldung zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Datenschutzgesetze überzeugen. Der Partner verpflichtet sich, fonial auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer umfassenden Auftragskontrolle erforderlich sind.
7.7 Wenn Subunternehmer durch den Partner berechtigt und mit Zustimmung durch fonial eingeschaltet werden, so werden die vertraglichen Vereinbarungen so gestaltet, dass sie den Anforderungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages entsprechen. fonial sind entsprechende Kontroll- und Überprüfungsrechte einzuräumen. Ebenso ist fonial berechtigt, nach schriftlicher Anforderung vom Partner Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Untervertreters zu erhalten, erforderlichenfalls auch durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen.
7.8 Sollten die Daten der fonial beim Partner durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Partner fonial unverzüglich darüber zu informieren. Der Partner wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten bei fonial liegt.Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht dieses Formerfordernisses.