VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN (VVI)

Informationen gem. § 55 TKG Abs. 3 für fonial DSL und Voice Dienste

fonial stellt Ihnen als Verbraucher oder Kleinstunternehmen, kleinem Unternehmen sowie Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, das keinen Verzicht nach § 71 Abs. 3 TKG ausgeübt hat, in diesem Dokument folgende vorvertraglichen Informationen kompakt zur Verfügung. Dieses Dokument ist jedoch nicht abschließend, da z.B. Verbrauchern darüber hinaus die Vertragszusammenfassung nach dem vorgegenebenen Muster zur Verfügung gestellt werden muss.

Dieses Dokument stellt gleichzeitig die Informationen für Vorleistungsdienstleister bzw. Vorleistungsproduktbezieher zusammen, damit diese Ihre Produkt- und Leistungsbeschreibungen bzw. der entsprechenden Informationspflicht nachkommen können, § 55 Abs. 3 TKG.

 1. Hauptmerkmale des Dienstes

Latenz (Verzögerung)
[Anhang VIII EECC– Teil B (1) i) 1. Spiegelstrich, mögliches Stützen auf Anhang X EECC: ETSI EG 202 057-1, Version 1.2.1 (Juli 2008]
fonial DSL = ≤ 15 ms

Definition & Messverfahren:
ITU-T Y.2617 (Link)
Verzögerungsschwankung
[Anhang VIII EECC– Teil B (1) i) 1. Spiegelstrich, mögliches Stützen auf Anhang X EECC: ETSI EG 202 057-1, Version 1.2.1 (Juli 2008]
fonial DSL = ≤ 0,1%

Definition & Messverfahren:
ITU-T Y.2617 (Link)
Paketverlust
[Anhang VIII EECC– Teil B (1) i) 1. Spiegelstrich, mögliches Stützen auf Anhang X EECC: ETSI EG 202 057-1, Version 1.2.1 (Juli 2008]
fonial DSL ≤ 10 ms

Definition & Messverfahren:
ITU-T Y.2617 (Link)

Im Übrigen gilt:

2. Preisinformationen

Die Preisinformationen entnehmen Sie bitte der individuell für Sie erstellten Vertragszusammenfassung sowie unserer Preisliste bzw. dem Preisinformation während der Registrierung.

3. Notruf

Bei einem Ausfall der Stromversorgung der Anschalteinrichtungen (z. B. ONT, Router,
Telefonanlage oder ähnliches) über das Hausstromnetz kann keine Gesprächsverbindung aufgebaut werden. Ein Notruf ist somit nicht möglich. Eine weitere Beschränkung des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort besteht nicht. Auf die Regelungen zu "Nomadische Nutzung" in der Leistungsbeschreibung (Ziff. 10.3) wird hingewiesen.

4. Maßnahmen zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken

fonial ergreift wirkungsvolle Maßnahmen, um Ihre Sicherheit zu gewähren und die Integrität und unsers Netzes zu schützen. Aus diesem Grunde reagieren wir (Pro-)Aktiv mit folgenden Maßnahmen auf Sicherheitsvorfälle,-bedrohungen oder -lücken:

  • Vorgehen nach Datenschutzhinweisen
  • Fraud-Abwehr
  • Fraud Management
  • Maßnahmen nach Sicherheitskonzept nach TKG
  • Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
  • BNetzA Meldeprozess Inkassierungsverbot
  • Netzüberwachung 24/7/365
  • Interne Meldeprozesse beim Auftreten von Sicherheitsrisiken

5. Entschädigungsregelungen

5.1 Anbieterwechsel

Wird der Dienst beim Anbieterwechsel für Sie als Endnutzer länger als einen Kalendertag unterbrochen, können Endnutzer nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden Anbieter für jeden Kalendertag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nach dem welcher Betrag höher ist. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten hat.

5.2 Rufnummernmitnahme

Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, können Endnutzer nach § 59 Abs. 6 TKG als Endnutzer von uns eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern fonial die Verzögerung zu vertreten hat.

5.3 Verzögerte Entstörung

Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, können nach § 58 Abs. 2 TKG Verbraucher oder Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die keinen Verzicht nach § 71 Abs. 3 TKG ausgeübt haben, ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die Störung selbst zu vertreten haben.

Eine Entschädigung kann ab dem dritten Kalendertag pro Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes verlangt werden (§ 58 Abs. 3 TKG). Die Höhe der Entschädigung beträgt

  • am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt
  • ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt

verlangen (je nach dem welcher Betrag höher ist).

Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach dieser Ziffer zu zahlende Entschädigung anzurechnen.

Beruht die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), der Verordnung (EU) 2015/2120 oder sicherheitsbehördlichen Anordnungen, ist keine Entschädigung zu zahlen.

5.4 Versäumter Kundendienst- oder Installationstermin

Versäumt fonial einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels, können Endnutzer gemäß § 59 Abs. 4 TKG für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von

  • 10 Euro beziehungsweise
  • 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt

verlangen (je nach dem welcher Betrag höher ist), es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins nach aus § 59 Abs. 4 S. 2 vertreten.

Verbraucher und Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die keinen Verzicht nach § 71 Abs. 3 TKG ausgeübt haben, können eine solche Entschädigung auch bei einem versäumten Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen der Entstörung nach § 58 Abs. 3 TKG verlangen.

5.5 Umzug

Erfolgt die Aktivierung des Telekommunikationsdiensts am neuen Wohnsitz des Verbrauchers oder der neuen Betriebsstätte des Kleinstunternehmen, kleinem Unternehmen sowie Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, das keinen Verzicht nach § 71 Abs. 3 TKG ausgeübt hat, nicht am ausdrücklich vereinbarten Tag finden die Ziff. 5.3 und 5.4 Anwendung.

5.6 Minderung

Der Verbraucher ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen:

  • Wenn es zu erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung kommt. Solche Abweichungen sind durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihrem beauftragten Drittem zertifizierten Überwachungsmechanismus zu ermitteln.
  • Wenn es zu anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes kommt.

Dies gilt unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.

Ist der Eintritt der Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) dieser Ziffer unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis fonial den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach Ziff. 5.2 auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

5.7 Anforderung

Sie können diese Entschädigungen innerhalb von 8 Wochen nach dem jeweiligen Vorfall formlos per E-Mail geltend machen.

5.8 Abwehr- und Schadenersatzansprüche

Wenn fonial gegen das TKG, eine aufgrund des TKG erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund des TKG in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Endnutzer zur Unterlassung verpflichtet, wenn dieser durch den Verstoß beeinträchtig ist. Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Fällt fonial Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er einem Endnutzer auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden hat fonial ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar.

Soweit fonial an den Endnutzer aufgrund einer Vorschrift des Teil 3 des TKG eine Entschädigung zu leisten hat oder dem nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.

6. Allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur Streitbeilegung

Verbraucher können sich bei telekommunikationsrechtlichen Streitigkeiten an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur wenden. Die Schlichtungsstelle unterstützt Sie dabei, telekommunikationsrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Die Verbraucherschlichtungsstelle vermittelt als neutrale Instanz zwischen beiden Parteien mit dem Ziel, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

7. Hinweis auf Beschwerdeabwicklung gemäß § 67

fonial arbeitet mit ganzer Kraft daran, ihren Kunden die besten Produkte zur Verfügung zu stellen. Sollte die Qualität der Produkte der fonial dennoch nicht den Anforderungen der Kunden genügen oder sollte fonial aus Ihrer Sicht des Kunden ein Fehler unterlaufen sein, bietet fonial ein Beschwerdeverfahren. Sie erreichen fonial unter folgenden Kontaktdaten:

Telefon: 0221 669 669 66 (Mo-Do 09-18 Uhr, Fr 09-16 Uhr)
Online: Kontaktanfrage auf Webseite

Unsere Webseite stellen wir weitestgehend barrierefrei für Endnutzer mit Behinderungen bereit.

8. Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte

Wir möchten Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen. Deswegen ist uns Inklusion ein Anliegen. Als Endnutzer mit Behinderungen bieten wir Ihnen gerne eine auf Ihr individuelles Bedürfnis angepasste Erweiterung unseres Produktportfolios an. Hierzu zählen z.B. vollständig vorkonfigurierte Endgeräte und ein erweiterter telefonischer Support.

Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt mit uns auf.

9. Datenschutz

Datenschutz ist uns wichtig, unsere Datenschutzhinweise entnehmen Sie bitte hier.

Hinweis: Bereits im Zuge des Bestellprozesses müssen wir Ihre Adresse verarbeiten, um die Verfügbarkeit der gewünschten Dienste an Ihrer Adresse zu prüfen. Des Weiteren müssen wir bei Bestellungen Ihre E-Mail-Adresse und die Bestandsdaten speichern, um Ihnen vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Vertragszusammenfassung zukommen zu lassen.

So stellen wir sicher, dass wir Ihnen die gesetzlich verpflichtende Übermittlung der Vertragszusammenfassung rechtzeitig und formgerecht zur Verfügung stellen können.

10. Hinweise zu Risiken im Internet & Schutzmöglichkeiten

fonial weist Neukunden mit Informationen zu Risiken im Internet, bestehenden Schutzmöglichkeiten sowie Hinweisen zu Entfernungsmöglichkeiten von Schadsoftware hin.

So besteht durch betrügerische Websites und E-Mails die Gefahr, dass Nutzerdaten abgegriffen werden. Dies kann beispielsweise durch Phishing-E-Mails geschehen, hier wird der Nutzer auf gefälschten Websites dazu aufgefordert persönliche Daten oder Login-Daten einzutragen. Des Weiteren kann der Rechner mit Schadsoftware (z.B. Viren, Adware, Malware) infiziert werden.

Der Nutzer kann diesen Angriffen mit Antiviren-Software und vergleichbaren Lösungen vorbeugen.
Ist das Endgerät des Nutzers von Schadsoftware befallen, kann er diese durch Antiviren-Software und ähnliche Produkte löschen. Sollte dies auf diesem Wege nicht möglich sein, kann der Kunde sein Gerät auf die Werkseinstellungen zurücksetzen oder aus einem Backup vor der Infizierung wiederherstellen.

11. Allgemeine Bestimmungen

Des Weiteren gelten