Bei der TKG-Novelle handelt es sich um eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Deutschland, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Durch sie erfolgt die Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, die 2018 in Kraft getreten ist. Sie bringt vor allem für den Verbraucherschutz viele neue Regelungen mit sich, die diese im Rahmen von Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverträgen besser schützen sollen. Darüber hinaus erhalten Verbraucher den gesetzlich gesicherten Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Bandbreiten.
Anbieter von Telefon- und Internetverträgen sind vor Vertragsabschluss dazu verpflichtet, Verbrauchern eine Zusammenfassung ihrer Vereinbarung in Textform zukommen zu lassen. Diese sollte die wichtigsten Vertragsinformationen enthalten: Kontaktdaten des Anbieters, Leistungen, Gebühren, Laufzeit.
Mitunter werden Verträge auch mündlich, zum Beispiel per Telefon, abgeschlossen. In diesem Fall muss der Anbieter dem potenziellen Kunden die Zusammenfassung im Anschluss des Gesprächs umgehend zur Verfügung stellen. Bis zu einer schriftlichen Bestätigung der Verbraucherseite gilt der Vertrag als schwebend unwirksam.
Bislang wurden viele Verträge bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch für einen längeren Zeitraum verlängert. Neue Vereinbarungen können zwar weiterhin für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten abgeschlossen werden, jedoch können automatisch verlängerte Verträge mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden. Diese Änderung gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der TKG Novelle abgeschlossen wurden.
Viele Kunden bleiben zudem häufig in ihren bisherigen Tarifen, die schlechte Konditionen aufweisen, da sie nicht ausreichend über aktuelle Alternativen beziehungsweise Tarife informiert werden. Nun sind Anbieter dazu verpflichtet, Ihre Bestandskunden einmal jährlich über aktuelle Angebote zu informieren.
Verbraucher haben ein Recht auf schnelles Internet. Wenn der Anbieter die vertraglich zugesicherte Bandbreite nicht zur Verfügung stellt, kann der Kunde den Vertrag kündigen oder eine Zahlungsminderung basierend auf den für ihn entstandenen Einschränkungen fordern. Diese muss er allerdings selbstständig nachweisen, beispielsweise über die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur.
Wenn der Kunde seinen Wohnort wechselt, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht mit einer einmonatigen Frist, sofern der Anbieter dort nicht dieselbe Leistung anbieten kann.
Der Kunde kann einen Vertrag auch dann kündigen, wenn der Anbieter diesen einseitig ändert. In diesem Fall gibt es allerdings diverse Ausnahmen, die der Anbieter nachweisen muss. Dazu gehören Änderungen, die rechtlich verpflichtend sind, sowie solche, die zum Vorteil des Verbrauchers umgesetzt werden, beziehungsweise sich nicht negativ auf diesen auswirken. Diese müssen darüber jedoch im Vorfeld unterrichtet werden.
Im Fall einer Störung müssen Anbieter den Kunden spätestens am zweiten Tag informiert, sofern diese nicht schneller behoben werden kann. Ab dem dritten Tag steht dem Kunden eine Entschädigung in Höhe von 10 % des mtl. Entgelts, mindestens aber 5 € zu. Ab dem fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf 20 % des mtl. Entgelts, beziehungsweise mindestens 10 €. Gleiches gilt für nicht eingehaltene Kundendienst- und Installationstermine seitens des Anbieters.
Die Änderung des TKG hat jedoch nicht nur Folgen für Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche. So sind beispielsweise auch Wohnungsunternehmen davon betroffen. So wurde durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz das Nebenkostenprivileg abgeschafft. Dank dieses Privilegs konnten Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamen Kabelanschluss die Gebühren auf die Mieter umlegen.
Diese Möglichkeit wird durch die Neuerungen im Telekommunikationsgesetz jedoch gekippt, sodass Vermieter die Betriebskosten pro Monat nicht mehr auf die Nebenkosten umlegen können. Bei Bestandsimmobilien gilt jedoch noch bis Ende Juni 2024 eine Übergangsfrist, sodass die Kabelgebühren bis dahin weiter als Betriebskosten von den Mietern verlangt werden können. Ab Juli 2024 entfällt die Umlagefähigkeit für sämtliche Immobilien.
Gleichzeitig wurde jedoch die Umlagefähigkeit für Glasfasernetze beschlossen, um den gebäudeinternen Glasfaserausbau zu fördern. So können Vermieter, die in ihrem Gebäude Glasfaser verlegen lassen, pro Wohnung bis zu maximal 60 € jährlich verlangen. Dies soll jedoch nur zeitlich befristet für bis zu maximal neun Jahre möglich sein.